BörsG § 18
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
§ 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
1Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. 2Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-57935