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BörsG § 10a

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal [1]

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 6 Absatz 6; die Bundesanstalt ist Sammelstelle für Informationen nach § 25 Absatz 1 und 1a.

(2) Bei Meldungen an die Sammelstellen nach Absatz 1 sind

1.

die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;

2.

der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:

  1. alle Firmen des Börsenträgers, auf den sich die Informationen beziehen,

  2. die Rechtsträgerkennung des Börsenträgers nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

  3. im Fall von Informationen nach § 6 Absatz 6 die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

  4. die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

  5. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,

  6. weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.

(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.

(4) 1Die Börsenaufsichtsbehörde kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg Informationen einzureichen sind. 2Der Bundesanstalt sind die Informationen ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. 3Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten. gemeldet.

(5) Die Informationen nach § 50a Absatz 2 Satz 11 werden von der Börsenaufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

1.

der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,

2.

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

3.

die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

4.

die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 21 Nr. 3. i. V. mit Art 64 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 33) wird nach § 10 mit Wirkung v. der folgende § 10a – kursiv – eingefügt: