BörsG § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

§ 1 Anwendungsbereich [1]

(1) 1Dieses Gesetz enthält Regelungen insbesondere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen, zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen, zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) und zur Ahndung von Verstößen hinsichtlich

  1. der Vorschriften dieses Gesetzes,

  2. der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 vom über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 337 vom 23. 12. 2015, S. 1) sowie der auf Grundlage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung und

  3. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 173 vom , S. 84; L 6 vom , S. 6; L 270 vom , S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl L 175 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Es ist auch anzuwenden auf den Betrieb von multilateralen oder organisierten Handelssystemen durch Börsenträger an einer Börse.

(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Versteigerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl L 302 vom 18. 11. 2010, S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser Versteigerungen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.

Fundstelle(n):
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PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. 3. 1. 2018.