Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1355 [tritt am 1.5.2025 in Kraft:] Ehename [1]
(1) 1Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) 1Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
(4) 1Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,
seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 1 i. V. mit Art. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) wird der bisherige § 1355 ersetzt durch die neuen §§ 1355 bis 1355b – kursiv – mit Wirkung v. .