BGB § 96
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 2: Sachen und Tiere
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
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WAAAA-73903