BGB § 931
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1: Übertragung
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
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