BGB § 896
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 896 Vorlegung des Briefes
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.
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WAAAA-73903