BGB § 865
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 1: Besitz
§ 865 Teilbesitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
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