Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen [1]
§ 85b [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Anmeldung von Satzungsänderungen [2]
1Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind beizufügen:
die Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Satzungsänderung und
ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903