BGB § 84d
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen [1]
§ 84d [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Anmeldung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern [2]
1Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus denen sich die Änderungen ergeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903