BGB § 82d

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen [1]

§ 82d [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister [2]

(1) Eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.

(2) Wurde eine einzutragende Tatsache in das Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2947) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 1 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 82d – kursiv – mit Wirkung v. eingefügt.