BGB § 806
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 806 Umschreibung auf den Namen
1Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903