BGB § 656b
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 10: Maklervertrag [1]
Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser [2]
§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d [3]
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903