Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge [1] [2]
Untertitel 1: Dienstvertrag [3]
§ 625 Stillschweigende Verlängerung
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
1Amtl. Anm.: Dieser Titel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl EG Nr. L 39 S. 40) und 2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl EG Nr. L 61 S. 26).
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.
3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277) mit Wirkung v. 26. 2. 2013.