BGB § 605
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6: Leihe
§ 605 Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, 
- wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, 
- wenn der Entleiher stirbt. 
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  WAAAA-73903