BGB § 597
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 5: Landpachtvertrag
§ 597 Verspätete Rückgabe
1Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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