BGB § 574b

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses

Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

§ 574b Form und Frist des Widerspruchs [1]

(1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 14 Nr. 6 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 574b Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung v. das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.