BGB § 555b

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen [1]

§ 555b Modernisierungsmaßnahmen [2]

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

1.

durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

1a.

durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,

2.

durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,

3.

durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

4.

durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

4a.

durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,

5.

durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

6.

die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder

7.

durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Kapitel 1a eingefügt gem. Gesetz v. 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.

2Anm. d. Red.: § 555b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .