BGB § 404
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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