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BGB § 385

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 2: Hinterlegung

§ 385 Freihändiger Verkauf [1]

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 385 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. .

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