BGB § 376
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 2: Hinterlegung
§ 376 Rücknahmerecht
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
- wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte, 
- wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt, 
- wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt. 
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