BGB § 327t
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2a: Verträge über digitale Produkte [1]
Untertitel 2: Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern [2]
§ 327t Anwendungsbereich [3]
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
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