BGB § 327i
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2a: Verträge über digitale Produkte [1]
Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte [2]
§ 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln [3]
Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
- nach § 327l Nacherfüllung verlangen, 
- nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und 
- nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 
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