Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 8: Erbschein
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts [1]
(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
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[WAAAA-73903]
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 16 Nummer 5 i. V. mit Art. 22 Abs. 1 Gesetz v. 29. 6. 2015 BGBl 2015 I S. 1042 werden die §§ 2354 bis 2359 mit Wirkung v. 17. 8. 2015 aufgehoben.