BGB § 234

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

§ 234 Geeignete Wertpapiere [1]

(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 234 i. d. F. des Gesetzs v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .