BGB § 2326
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 5: Pflichtteil
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
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