BGB § 2304

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil

§ 2304 Auslegungsregel

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903