BGB § 2304
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 5: Pflichtteil
§ 2304 Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
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