BGB § 2287

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen [1]

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 2287 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.