BGB § 2266
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 8: Gemeinschaftliches Testament
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
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