Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2233 Sonderfälle [1]
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 2233 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.