BGB § 2231
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- zur Niederschrift eines Notars, 
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. 
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  WAAAA-73903