BGB § 2225
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2225 Erlöschen des Amtes des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
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WAAAA-73903