BGB § 2214
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2214 Gläubiger des Erben
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
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