BGB § 2201

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker

§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung [1]

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

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1Anm. d. Red.: § 2201 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .