Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
(1) 1Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.
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