BGB § 2194
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 5: Auflage
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
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