BGB § 2181

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis

§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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