BGB § 2176
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
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