BGB § 2160
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zurzeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zurzeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
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