BGB § 2131
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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