BGB § 2122

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft

1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

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