BGB § 2091
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 2: Erbeinsetzung
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
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