BGB § 2090

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 2: Erbeinsetzung

§ 2090 Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

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