BGB § 2085
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
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