BGB § 2084
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
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