Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen [1]
(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, 
- dem Kind und - seinen Eltern oder 
- dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils 
 - bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, 
- dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, 
- dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und 
- dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. 
3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
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  WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 207 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.