BGB § 2069
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
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