BGB § 2062
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4: Mehrheit von Erben
Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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