BGB § 206
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
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