BGB § 205
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
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